Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte und Leistungen der OhrConsulting GmbH (im Folgenden OhrConsulting genannt) mit ihren Auftraggebern. Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, OhrConsulting hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Diese Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung ebenfalls für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Auftraggeber, auch wenn auf deren Geltung nicht nochmals gesondert hingewiesen wird.

 

2. Leistungsumfang/Abwicklung von Aufträgen/ Pflichten des Auftraggebers

Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Produkt-/Leistungsbeschreibung im schriftlichen Angebot von OhrConsulting. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch OhrConsulting.

Dem Inhalt von OhrConsulting übermittelter Besprechungsprotokolle hat der Auftraggeber unverzüglich zu widersprechen, wenn er die dargestellten Inhalte nicht gegen sich gelten lassen will.

OhrConsulting ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind.

Ohne gesonderte Vereinbarung ist OhrConsulting nicht zur Herausgabe von zur vertraglichen Leistung gehörenden Zwischenergebnissen, Entwürfen, Layouts, Quelldateien etc. verpflichtet.

Ohne gesonderte Vereinbarung ist die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und sonstiger Leistungen nicht geschuldet.

Das Risiko der wettbewerbs- und/oder schutzrechtlichen Zulässigkeit der Leistungen von OhrConsulting trägt der Auftraggeber. OhrConsulting prüft die Leistungen nicht in rechtlicher Hinsicht. Wettbewerbs-, werbe-, marken- oder sonstige rechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe von OhrConsulting, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Auftraggeber übernimmt in diesem Fall die dafür zusätzlich anfallenden Kosten, z. B. durch Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei. Für die kennzeichenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und Leistungen haftet OhrConsulting nicht.

 

3. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber unterstützt OhrConsulting bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Materialien, Daten, einschließlich aller Zugangsdaten sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Der Auftraggeber benennt mit der Auftragserteilung namentlich eine fachlich kompetente und entscheidungsbefugte Person als Ansprechpartner für den Auftragnehmer.

Diese stellt dem Auftragnehmer die zur Durchführung seiner Arbeiten benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

Vom Auftraggeber bereitzustellende Inhalte sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Die Anforderungen im Einzelnen sind in der Leistungsbeschreibung des Angebotes definiert. Ist eine Konvertierung der vom Auftraggeber überlassenen Inhalte in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten nach den üblichen Stundensätzen von OhrConsulting.

Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben, Anforderungen oder Inhalte fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen OhrConsulting unverzüglich mitzuteilen.

Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers, die im Rahmen des Vertrages geschuldet sind, werden nicht vergütet oder auf die mit OhrConsulting vereinbarte Vergütung angerechnet, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

 

4. Auftragserteilung an Dritte

OhrConsulting ist berechtigt, die übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.

OhrConsulting ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln und/oder den Erwerb von Fotos, Bildern oder Grafiken Dritter im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen, wenn dieser bei der Auftragserteilung nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt. OhrConsulting ist dabei berechtigt, branchenübliche Geschäftsbedingungen zu Lasten des Auftraggebers zu akzeptieren. Der Auftraggeber erteilt hiermit eine entsprechende Vollmacht.

OhrConsulting haftet nicht für Leistungen Dritter, die gemäß vorstehender Ziff. 4.2. im Namen des Kunden beauftragt wurden oder die OhrConsulting lediglich vermittelt hat. Dies gilt insbesondere für die Leistungen von Fotografen, Models, Druckereien, Versanddienstleistern und sonstige sog. Letter-Shop-Leistungen. Derartige Leistungen werden von OhrConsulting grundsätzlich nur vermittelt. Der Vertrag kommt mit dem jeweiligen Dritten und dem Kunden direkt zustande. Der Kunde hat sich in diesen Fällen direkt an den jeweiligen Dritten, der die Leistungen erbracht hat, zu wenden.

 

5. Lieferung, Lieferfristen

Liefer-/Herstellungsfristen und Liefer-/Herstellungstermine sind nur verbindlich, wenn OhrConsulting die Verbindlichkeit schriftlich bestätigt. Sie gelten in jedem Fall nur dann, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Zugangsdaten, Bilder, Filme und sonstige zur Vertragserfüllung erforderliche Inhalte, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Liefer-/Herstellungsfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches von OhrConsulting liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. OhrConsulting wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.

Von OhrConsulting zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von OhrConsulting bestätigt worden ist.

Gerät OhrConsulting mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes verlangt werden.

 

6. Leistungsänderungen

Wünscht der Auftraggeber eine Änderung des vertraglich bestimmten Leistungsumfangs, so teilt er dies OhrConsulting schriftlich mit. OhrConsulting wird den Änderungswunsch des Auftraggebers und dessen Auswirkungen auf die bestehende Vereinbarung prüfen. Die Prüfung ist mit dem üblichen Stundensatz von OhrConsulting zu vergüten.

OhrConsulting teilt dem Auftraggeber das Ergebnis der Prüfung mit. OhrConsulting wird entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches unterbreiten oder darlegen, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. Ist die Änderung durchführbar, werden sich die Vertragsparteien bezüglich des Inhalts des Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches abstimmen. Kommt eine Einigung zustande, wird der Vertrag insoweit geändert. Kommt keine Einigung zustande, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

Vereinbarte Termine werden, wenn und soweit sie vom Änderungsverfahren betroffen sind, unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben. OhrConsulting wird dem Auftraggeber die neuen Termine mitteilen.

 

7. Abnahme von Werkleistungen

Sofern OhrConsulting Werkleistungen erbringt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistungen unverzüglich abzunehmen.

Nimmt der Auftraggeber die Leistungen von OhrConsulting nicht ausdrücklich ab, gelten diese 14 Tage nach Übergabe als abgenommen.

Nach Aufforderung durch OhrConsulting ist der Auftraggeber zur Freigabe auch von Entwürfen und Zwischenergebnissen verpflichtet, sofern diese für sich sinnvoll beurteilt werden können.

Änderungswünsche nach Freigabe stellen eine Leistungsänderung dar (vgl. Punkt 6).

 

8. Nutzungsrechte

OhrConsulting räumt dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt OhrConsulting diese Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Dauer des Einsatzes des Werbemittels und/oder der Gestaltung bzw. Programmierung. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von OhrConsulting. OhrConsulting ist zur Erteilung dieser Zustimmung nicht verpflichtet.

Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei OhrConsulting.

Werden zur Vertragserfüllung Fotos, Bilder oder Grafiken Dritter erworben (z. B. über Bildagenturen), so erfolgt der Erwerb damit zusammenhängender Rechte mangels anderweitiger Vereinbarung über OhrConsulting. Die dafür anfallenden Lizenzgebühren werden an den Kunden weiterberechnet.

Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von OhrConsulting.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für jegliche, auch teilweise, Verwendung der von OhrConsulting mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen von OhrConsulting zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. Nutzungsrechte werden hier nur erworben, wenn es zu einem gesonderten Vertragsschluss über die Nutzung kommt. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt noch keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen von OhrConsulting.

Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u. ä.), welche OhrConsulting erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von OhrConsulting. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist OhrConsulting nicht verpflichtet.

OhrConsulting hat das Recht, sämtliche Werke, die für den Auftraggeber gefertigt wurden, im Rahmen der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu nutzen. Soweit der Auftrag die Herstellung von Werbemitteln beinhaltet, ist OhrConsulting eine angemessene Menge der Werbemittel zu diesen Zwecken kostenfrei zu überlassen. OhrConsulting ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen.

 

9. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

OhrConsulting rechnet monatlich ab. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils zum Monatsende. Zahlungsziel sind 14 Tage nach Rechnungseingang beim Kunden. Die monatliche Abrechnung erfolgt nach Aufwand auf Stundenbasis und anhand eines mitgelieferten Tätigkeitsnachweises (Excel-Datei). Am Ende des jeweiligen Auftrages erfolgt eine Schlussrechnung. OhrConsulting ist auch berechtigt, Teilleistungen abzurechnen.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die vereinbarten Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Beiträge zur Künstlersozialversicherung, Gebühren für Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA), Zölle, oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben oder Gebühren werden ebenfalls an den Auftraggeber weiterberechnet.

Ist zwischen den Parteien keine Vergütung vereinbart, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung üblichen Vergütungssätze von OhrConsulting zu entrichten.

Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.

Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber OhrConsulting die entstandenen Kosten in vollem Umfang zu ersetzen. OhrConsulting kann ohne Schadens-/Aufwandsdarlegung eine Kostenpauschale von EUR 2,50 verlangen. Wurde vom Auftraggeber eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, OhrConsulting jede Änderung seiner Bankverbindung sofort mitzuteilen.

Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von OhrConsulting sind innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungserhalt zu erheben. Die Fälligkeit der Rechnung wird dadurch nicht berührt. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

Gegen Ansprüche von OhrConsulting kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, ist OhrConsulting berechtigt, die weiteren Arbeiten, auch wenn es sich um einen anderen Auftrag handelt, bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.

Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

 

10. Gewährleistung

Für OhrConsulting besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung bestehen lediglich dann, wenn OhrConsulting die anerkannten Regeln des Fachs nicht beachtet hat.

Soweit OhrConsulting auf der Grundlage von Vorgaben und Spezifikationen (Pflichtenheft und/oder Leistungsbeschreibung) des Auftraggebers Leistungen erbringt, hat der Auftraggeber selbst zu prüfen, dass die gestellten Anforderungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. OhrConsulting ist nicht verpflichtet, die in einem Pflichtenheft oder einer Leistungsbeschreibung aufgenommenen Anforderungen auf den Einsatzzweck hin zu überprüfen.

Die Gewährleistungspflicht von OhrConsulting ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

Das Recht, Schadensersatz aufgrund anderer als gewährleistungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, bleibt unberührt.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein 1 Jahr.

Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge sind mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende ordentlich kündbar, es sei denn im Auftrag wurde etwas anderes vereinbart. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.

 

11. Haftung

OhrConsulting haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auf Grund der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, sowie für die Verletzung von Urheberrechten Dritten durch die vertragsgemäß genutzten Leistungen.

Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet OhrConsulting der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Dieser ist auf den jeweiligen Auftragswert, bei Dauerschuldverhältnissen auf die im jeweiligen Kalenderjahr zu zahlende Vergütung begrenzt. Sollte der Auftragswert im Einzelfall nicht dem typischerweise vorhersehbaren Schaden entsprechen, so ist die Haftung von OhrConsulting auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von OhrConsulting beschränkt.

Eine weitergehende Haftung von OhrConsulting besteht nicht. OhrConsulting haftet insbesondere nicht für Schäden Dritter, entgangenen Gewinn oder für Datenverluste.

Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt sinngemäß auch für die gesetzlichen Vertreter sowie Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von OhrConsulting.

 

12. Fremdinhalte

Für Materialien und Inhalte, insbesondere Bilder und Graphiken, die der Auftraggeber bereitstellt, ist OhrConsulting nicht verantwortlich. OhrConsulting ist nicht verpflichtet, die Materialien und Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße hin zu überprüfen. OhrConsulting haftet insbesondere nicht für bereitgestelltes Bild- oder Filmmaterial.

Für den Fall, dass OhrConsulting auf Grund der vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien und Inhalte, Bilder, Graphiken oder Filmmaterial selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber OhrConsulting schad- und klaglos.

 

13. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten physischen Leistungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Geldansprüche von OhrConsulting aus ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber, auch wenn Zahlungen für die konkrete Leistung erbracht wurden, Eigentum (Vorbehaltsware) von OhrConsulting.

 

14. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über Inhalt und Konditionen dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse.

OhrConsulting trägt Sorge dafür, dass nur diejenigen Mitarbeiter Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, die an dem jeweiligen Projekt beteiligt sind. Die OhrConsulting vom Auftraggeber zugänglich gemachten vertraulichen Unterlagen werden von OhrConsulting nach Beendigung des Auftrags vernichtet (gemäß DIN 32757-1 Sicherheitsstufe 3 – auf Wunsch und gegen Aufpreis auch Sicherheitsstufe 4 oder 5) oder dem Auftraggeber auf Wunsch zurückgegeben. Auswertungsdaten und Berechnungen werden spätestens 6 Monate nach Projektende gelöscht.

Der Auftraggeber verwendet ein von OhrConsulting erhaltenes Angebot nur für eigene Zwecke. Alle Rechte daran sind OhrConsulting vorbehalten. Das Angebot oder Teile des Angebots dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von OhrConsulting weder vervielfältigt, noch reproduziert oder unter Verwendung elektronischer System verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

Auf Verlangen sind die jeweils übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses herauszugeben, es sei denn, die andere Vertragspartei macht ein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend.

 

15. Datenschutz

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die zur Abwicklung des Nutzungsverhältnisses erforderlichen persönlichen Daten von OhrConsulting auf Datenträgern gespeichert werden. Der Auftraggeber stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z. B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von OhrConsulting während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt OhrConsulting auch zur Beratung seiner Auftraggeber, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen. Der Auftraggeber kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen. OhrConsulting wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder OhrConsulting gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Auftraggeber nicht widerspricht.

 

16. Referenznennung

OhrConsulting ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz inkl. Logoeinblendung auf der Website zu nutzen.

 

17. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz von OhrConsulting, wenn der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.